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Zur Haftung auf Unterlassung wegen Aufrufbarkeit einer Website aufgrund der Google-Cache
KG Berlin, AZ: 9 U 27/09, 27.11.2009
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Schließt der Betreiber eines Online-Presseportals im Rahmen des Betriebs seiner Webseite eine Vereinbarung mit einem Suchmaschinenbetreiber (hier: Google) für die Einbindung der Suchmaschinentechnik in die eigene Suchfunktion, so haftet er für fortdauernde Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die dadurch begründet sind, dass zwar der zugrunde liegende Inhalt vom Betreiber selbst gelöscht wurde, ein diesen Inhalt enthaltener Treffer jedoch aufgrund einer technisch bedingten Verzögerung bei der Löschung weiterhin über die eigene Suchfunktion der Betreiberwebseite in der Trefferliste angezeigt wird.

Der Betreiber kann sich bei einer mehrtägigen Fortdauer einer solchen Beeinträchtigung nicht darauf berufen, der von ihm eingebundene Suchmaschinenbetreiber sehe lediglich standardisierte Abläufe im Internet zur dauerhaften Löschung gespeicherter Inhalte vor. Er hat vielmehr durch entsprechende technische und organisatorische Vorkehrungen für eine effektive Löschung etwaiger rechtswidriger Inhalte in dem Portal des Betreibers Sorge zu tragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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