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Dreharbeiten zum (Alb-)"Traumschiff" während einer gebuchten Kreuzfahrt begründet einen Reisemangel
AG Bonn, AZ: 101 C 423/15, 15.01.2016
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Ein Fehler im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht, also die tatsächliche Beschaffenheit der Reise also von derjenigen abweicht, die die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart haben. Eine relevante Abweichung ist vor allem dann anzunehmen, wenn die in Aussicht gestellten Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden.

Zwar müssen sämtliche Gäste mit einer Einschränkung durch Mitpassagiere und mit schiffstypischen Unannehmlichkeiten und Geräuschen rechnen, jedoch nicht mit dem Filmdreh des „Traumschiffs“. Dieser schränkt die Gäste über das übliche Maß ein, weil sie gezwungen werden, sich an feste Abläufe zu halten und ihnen eine Abweichung hiervon im Rahmen der Öffnungszeiten nicht freisteht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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