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Eine Zwischenlandung bei einen Direktflug stellt einen Reisemangel dar, § 651 d BGB
AG Rostock, AZ: 47 C 241/10, 18.03.2011
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1. Eine Zwischenlandung bei einem Direktflug stellt eine Unannehmlichkeit und dar und erfüllt die Voraussetzungen eines Mangels gem. § 651 d BGB. Obwohl der Begriff des Direktflugs nicht mit dem des Non-Stop-Flugs identisch ist, ist eine Zwischenlandung nicht zuzumuten.

2. Schiffstypische Geräusche die von ihrer Art und Herkunft unvermeidbar und zu erwarten sind stellen keine Unannehmlichkeit dar. Hierzu gehören auch Transportbänder und Öffnungsvorrichtungen in der Bordwand.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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