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Rechtsanwalt darf bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung Berufung beim unzuständigen Gericht einlegen; §§ 43 Nr. 1 WEG; 72 Abs.2 GVG; 233 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 18/16, 09.03.2017
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§§ 43 Nr. 1 WEG; 72 Abs.2 GVG; 233 ZPO

Der Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt.

Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht offenkundig in einer Weise fehlerhaft, dass sie – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag.

Dies ergibt sich zum einen aus § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG. Hiernach ist nicht zwingend das in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG genannte Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für Berufungen in Wohnungseigentumssachen zuständig, weil die Länder durch Rechtsverordnung ein anderes Landgericht bestimmen können.

Zum anderen fehlt es auch deshalb an der Offenkundigkeit, weil die Zuständigkeitskonzentration nicht schon dadurch eintritt, dass – wie hier – der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat; maßgeblich ist allein, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit Berufungsinstanz Frank Dohrmann Bottrop WEG-Verfahren