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Schwebezustand eines Bedingungseintritts dauert nicht unbegrenzt fort/Parteivortrag ist nicht nach Wortlaut, sondern nach dem Sinn festzustellen; §§ 158 BGB, 544 Nr. 7 ZPO; Art 103 GG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 29/17, 28.09.2017
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1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.

2. Ausgefallen ist eine Bedingung nicht nur dann, wenn sie objektiv nicht mehr eintreten kann, sondern auch dann, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen der Eintritt der Bedingung zu erwarten war, verstrichen ist. Haben die Vertragspartner einen solchen Zeitraum nicht ausdrücklich festgelegt und lässt er sich den Umständen des Falles auch nicht eindeutig entnehmen, kann dies nicht dazu führen, dass der durch den bedingten Vertragsabschluss entstandene Schwebezustand unbegrenzt fortdauert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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