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Vermieter hat kein generelles Besichtigungsrecht; §§ 535 BGB, 48 GKG
AG Coesfeld, AZ: 4 C 210/13, 15.10.2013
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Es gibt kein Recht zur regelmäßigen Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter.

Ob und in welchen Grenzen der Vermieter zur Besichtigung der Wohnung berechtigt ist, ist nämlich im Wege einer Interessenabwägung festzustellen. Zunächst muss ein konkreter Anlass zum Betreten der Mieträume bestehen.

Außerdem muss das Besichtigungsrecht an Werktagen (von Montag bis Freitag) zur Tageszeit ausgeübt werden. Das Besichtigungsrecht ist rechtzeitig anzuzeigen. Auf die Belange des Mieters ist Rücksicht zu nehmen.

Der Mieter ist nicht verpflichtet, das Betreten der Mieträume zu Nachbesserungsversuchen zu gestatten, die keinen Erfolg versprechen. Er muss lediglich dulden, dass der Vermieter das Objekt zum Zwecke der Behebung von Fehlern des Überwachungssystems betritt. Sofern ihmselbst die Fehlerbehebung nicht möglich ist, muss er einen fachkundigen Handwerker beauftragen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 €.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungsbesichtigung Mangel Mängel reparatur Sanierung Instandsetzung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop