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Diebstahl aus Hotelsafe stellt keinen Reisemangel dar, § 651d BGB
AG München, AZ: 275 C 11538/15, 06.08.2015
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Ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 1 setzt einen Reisemangel voraus. Ein Diebstahl als solcher stellt keinen Reisemangel dar, sondern ist grundsätzlich eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrührt.

Allein aus der Tatsache, dass sich möglicherweise an der Hotelzimmertür alte Einbruchsspuren befunden haben, bedeutet nicht, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdet ist und der Veranstalter daher verpflichtet wäre, weitergehende Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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