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Reiserveranstalter haftet für defekte Kläranlage: Urlauber erkranken aufgrund von Fäkalien im Wasser, §§ 651c, 651d BGB
LG Köln, AZ: 2 O 56/15, 24.08.2015
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Auch vom Reiseveranstalter nicht beeinflussbare Risiken können einen Reisemangel begründen, sofern sie nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählen. Es ist anerkannt, dass selbst Beeinträchtigungen auf Grund höherer Gewalt einen Reisemangel begründen, soweit sie sich auf die geschuldete Leistung unmittelbar auswirken

Ein Reiseveranstalter verletzt die aus einen Reisevertrag entstehenden Nebenpflichten, wenn er sich nicht ausreichend über die Zustände vor Ort erkundigt.

Der Veranstalter ist in solchen Fällen verpflichtet, den oder die Reisenden an einen alternativen Ort unterzubringen. Falls er dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet er für die dadurch entstandenen Schäden, wie Taxikosten oder Hotelmehrkosten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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