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Zur Auslegung einer Willenerklärung bei Ausübung eines Wahlrechts des Vermieters/Verpächters nach Beendigung des (Pacht-)Mietverhältnisses
OLG Hamm, AZ: I-30 U 122/17, 06.04.2018
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Besitzt der Verpächter eines Grundstücks nach Beendigung des Pachtverhältnisses ein Wahlrecht, die von dem Pächter dort errichteten Gebäude gegen eine Entschädigung zum Taxwert zu übernehmen oder aber die Beseitigung der Aufbauten zu verlangen, so liegt in der Mitteilung des Verpächters, sich um einen Nachmieter zu kümmern keine Ausübung des Wahlrechtes dahingehend, die Aufbauten zu erwerben.

Allein aus dem Umstand, dass am Rande auch ein Haus erwähnt wird, lässt sich nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont kein Erklärungswert dahingehend herleiten, dass mit diesem Schreiben ein Wahlrecht ausgeübt werden soll.

Die etwaige Verpflichtung des Pächters zum Rückbau stellt für diesen eine Belastung dar, weshalb seinem Interesse gegebenenfalls auch schon die - vertraglich nicht vorgesehene Möglichkeit eines bloßen Verzichts der Kläger auf den Rückbau entsprochen haben kann.

Angesichts dieser Interessenlage hat es für die Ausübung des Wahlrechts nicht nur
einer Erklärung des Verpächters bedurft, die Aufbauten übernehmen zu wollen, sondern auch die weitere, insoweit den Pächter vertragsgemäß entschädigen zu wollen.

Welche Erklärungen zur Ausübung eines Wahlrechts erforderlich sind und ob und wie diese auch schlüssig abgegeben werden können, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend ergibt sich die Besonderheit, dass die vertragsschließenden Parteien noch von Aufbauten ausgegangen sind, die von dem Mieter ohne Schwierigkeiten entfernt und mitgenommen werden können, da nur die
Errichtung eines,,Behelfsheimes" vorgesehen war. Die Errichtung fester Aufbauten, die vom Mieter nicht mitgenommen und weiter von ihm verwendet werden können, war hingegen nicht von ihrer Vorstellung umfasst. Solche sind dann jedoch später errichtet worden. Mit ihrer Errichtung änderte sich die Interessenlage des Mieters. Da
eine Mitnahme cind weitere Verwendung für ihn nun nicht mehr möglich war, konnte es durchaus auch seinem wohlverstandenen Interesse dienen, wenn er die Aufbauten entschädigungslos zurücklassen durfte und der Vermieter (lediglich) auf die Entfernung der Aufbauten verzichtete. Angesichts dieser besonderen Interessenlage bedurfte die Ausübung des Wahlrechts seitens des Vermieters nunmehr nach Rechtsauffassung des Senats auch der Kundgabe des Willens, eine Entschädigung für das Belassen der Aufbauten entrichten zu wollen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Mietverhältnis Räumung Rückbau bewegliche Sache Gebäude Grundstück