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Zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und zur Anwendung der Doppelrelevanz (sic-non-Fall); § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG
LAG Köln, AZ: 9 Ta 14/18, 03.04.2018
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Grundlage einer Rechtswegprüfung ist der Streitgegenstand, der von der klagenden Partei durch den Antrag und den Tatsachenvortrag bestimmt wird. Dabei kann die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, die beklagte Partei sei ein Arbeitgeber iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG, die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit allein nicht begründen.

Wird ein Klagebegehren sowohl auf eine arbeitsrechtliche, als auch auf eine nicht-arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage (aut-aut-Fall) gestützt, ist das Arbeitsgericht nur zuständig, wenn die klagende Partei die zustandsbegründenden Tatsachen (sic-non-Fälle) substantiiert vorträgt.

Für die Frage, ob der Beklagte auch im Folgejahr Arbeitgeber iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG war, sagt die Arbeitgebereigenschaft im Vorjahr nichts aus. Nur wenn Arbeitgebereigenschaff und Beitragsberechnung auf dasselbe Kalenderjahr bezogen wären, könnte die Behauptung, der Beklagte schulde mehr als den für Soloselbständige maßgeblichen Mindestbeitrag, Doppelrelevanz entfalten. Ist jedoch, wie hier, auf den Betrag des Vorjahres abzustellen, kann sie für das jeweils folgende Beitragsjahr keine doppelte Relevanz haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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