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Verwalterbestellung und Verwaltervertrag sind abstrakte Rechtsverhältnisse (Trennungstheorie); § 26 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 135/15, 30.11.2017
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Nach Ablauf des Bestellungszeitraums entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage des Verwalters gegen den Abberufungsbeschluss, da nach Ablauf des Bestellungszeitraums der Verwalter sein Amt nicht mehr ausüben kann.

Das Feststellungsinteresse für einen Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit des Abberufungsbeschlusses ergibt sich nicht aus möglichen vertraglichen Vergütungsansprüchen des Verwalters, denn derartige Vergütungsansprüche ergeben sich nicht aus der Organstellung sondern aus den jeweiligen Verwalterverträgen.

Der Verwaltervertrag wird nicht mit den übrigen Wohnungseigentümern, sondern mit der (teil)rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen. Daher richten sich Vergütungsansprüche auch nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer sondern aufgrund des Verwaltervertrages gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Auf die Kündigung des Verwaltervertrages hat, jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall, die Abberufung des Verwalters keinen Einfluss. Dem steht bereits entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof das Bestellungsrechtsverhältnis zum Verwalteramt von dem schuldrechtlichen Geschäftsvertrag, dem Verwaltervertrag zu trennen sind und beide Rechtsverhältnisse abstrakt sind.

Jedenfalls in den Fällen, in denen der Verwaltervertrag nicht in Bestand und Laufzeit von dem Bestellungsrechtsverhältnis im Sinne einer Rechtsbedingung (§ 158 BGB) abhängig ist, ist der Verwaltervertrag damit nicht von dem Bestellungsrechtsverhältnis im Sinne einer Rechtsbedingung abhängig.

Selbst wenn davon ausgehen wollte, die Gemeinschaft habe zugleich mit der Beschlussfassung über die Abberufung auch über die Kündigung des Verwaltervertrages beschlossen, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich dann um zwei getrennte Beschlüsse mit unterschiedlichem Regelungsgehalt handelt, wobei einer dieser Beschlüsse lediglich konkludent gefasst worden wäre. Gleichwohl ist der Verwalter lediglich befugt, den Abberufungsbeschluss anzufechten, während er bzgl. der Kündigung des Verwaltervertrages ggf. eine Feststellungsklage gegen den Verband erheben muss.
Immer wieder kommt es zu Missverständnissen, wenn es um die Wahl oder Abberufung eines Verwalters geht. Häufig wird der Verwaltervertrag gekündigt ohne seine Abberufung oder ein Verwalter ohne Verwaltervertrag bestellt. Das Landgericht hat hier noch einmal sauber klargestellt, dass die Trennungstheorie zwischen Verwaltervertrag und seiner Bestellung zum Verwalter durch Beschluss streng zu trennen sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalterbestellung Abberufung Kündigung Rechstanwalt Frank Dohrmann Bottrop