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Beweislast liegt beim Benutzer einer Waschanalge mit Schleppeinrichtung
LG Berlin I, AZ: 51 S 27/11, 04.07.2011
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Von einer Beweislastumkehr ist dann auszugehen, wenn der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstellt und die Waschanlage wieder verlässt. In diesen Fall trifft das verwirklichte Risiko eines Schadens allein den Waschstraßenbetreiber, denn der Benutzer hat keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf das Fahrzeug.

Ist dies nicht der Fall, liegt die Beweislast beim Benutzer. Diese liegt auch dann beim ihm, wenn es möglich ist, dass dieser nicht fehlerhaft gehandelt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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