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Waschanlagen-Betreiber ist zur regelmäßigen Kontrolle seiner Anlage verpflichtet, § 280 I, III BGB
OLG Düsseldorf, AZ: I-21 U 97/03, 16.12.2003
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Wenn der Kunde seinen PKW in die Obhut des Waschanlagenbetreibers gibt, hat er keine Möglichkeit mehr seinen Wagen während des Waschvorgangs vor Beschädigung zu schützen. Folglich muss der Betreiber die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden.

Aufgrund des komplexen Aufbaus einer Waschanlage ist der Betreiber zu einer regelmäßigen Kontrolle der Anlage, insbesondere auf Fremdkörper in den Bürsten, verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, ist er zum Schadenersatz verpflichtet, wenn dadurch ein Fahrzeug beschädigt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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