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Zahlungsanspruch, wenn Erfüllungsgehilfe falsche Kontoverbindung mitteilt, § 278 BGB
OLG München, AZ: 7 U 3206/16, 21.12.2016
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Überweist der Schuldner den geschuldeten Betrag auf eine seinem Gläubiger nicht zugeordnete Kontoverbindung, welche ihm ein Mitarbeiter des Gläubigers als dessen Erfüllungsgehilfe vorsätzlich fälschlicherweise mitgeteilt hat, so ist der Zahlungsanspruch des Gläubigers zwar nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, aber dem Schuldner stehen Schadensersatzansprüche gegen den Gläubiger aus § 280 Abs. 1 BGB zu, die er dem Zahlungsanspruch nach § 242 BGB entgegenhalten kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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