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Zugang zum Gemeinschaftsweg darf nicht durch verschlossenes Tor behindert werden
AG Bottrop, AZ: 20 C 53/17, 18.06.2018
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Ein Gemeinschaftsweg darf für die anderen Wohnungseigentümer nicht dadurch versperrt werden, dass ein bereits vorhandenes Tor verschlossen wird, ohne dass den übrigen Wohnungseigentümern eine Zugangsmöglichkeit zum Gemeinschaftsweg eingeräumt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wegerecht Gemeinschaftsweg Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop