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Berufungserweiterung durch Nachschieben von Gründen nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist?
LG Essen, AZ: 10 S 52/18, 28.06.2018
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Zwar kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht, da ein die Berufungssumme unterschreitender Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Umfang erweitert werden kann; solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht erreicht (BGH NJW 2005, 714). Etwas anderes gilt aber, sobald feststeht, dass eine Erweiterung des die Berufungssumme unterschreitenden Berufungsantrags ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 2012, 662).

Eine Erweiterung des Berufungsantrags kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur auf schon in der Berufungsbegründung angeführte Gründe gestützt werden.

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufungsklägerin zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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