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Zur Frage der Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 16/55, 14.04.1955
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Der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt kann auch von außen kommen, Entscheidend ist nur, ob der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, also ob er weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck (z. B. Schockwirkung) unfähig wird, die Tat zu vollbringen.

Der Beweggrund zum Rücktritt braucht nicht sittlich billigenswert oder gar hochwertig zu sein.

Lässt der Notzuchtsverbrecher von seinem Opfer ab, weil es ihm die freiwillige Hingabe verspricht, so kann ein strafbefreiender Rücktritt gegeben sein, wenn die Erzwingung des Beischlafs endgültig aufgegeben wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Rücktritt vom beendeten unbeendeten Versuch Anforderungen an die Freiwilligkeit Verbrechen Straftat Delikt strafe Straffreiheit