Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Rücktritt vom Vertrag im Fall einer beiderseitgen Unmöglichkeit
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 37/14, 11.11.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der Rücktritt, gemäß § 326 Abs. 5 in Verbindung mit § 323 Abs. 6 BGB, ist erst dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit weit überwiegend verantwortlich ist. Er ist erst bei einer Mitverschuldensquote von 90%, mindestens aber 80% weit überwiegend verantwortlich.

Tritt der Käufer im Fall einer beiderseitigen zu vertretenden Unmöglichkeit zurück vom Vertrag zurück, so muss der Verkäufer dem Käufer den vollständigen Kaufpreis zurückgewähren, erhält dafür einen Schadensersatzanspruch.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Rücktritt Anfechtung widerruf Vertrag Kaufpreis zurückverlangen fordern Unmöglichkeit Zerstört Pferd Anhänger gleichseitig beiderseits zum gleichen Teil Schuld verantwortlich vertreten müssen haften 50% Mitverschuldensquote Schadensersatanspruch, Vertrag Delikt