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Bei Geschlechtsumwandlung erfolgt im Grundbuch kein Eigentümerwechsel, sondern eine Namensänderung;§§ 12c GBO; 1, 5 TSG
KG Berlin, AZ: 1 W 439/17, 08.03.2018
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Im Falle der Änderung einer Geschlechtszugehörigkeit nach §§ 8 ff. TSG ist im Grundbuch einzutragen, dass eine Namensänderung und kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.

In der Eintragung liegt auch kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot nach § 5 Abs. 1 TSG. Denn sie ist durch besondere Gründe des öffentlichen Interesses erfordert (vgl. zum Handelsregister BGH, NJW 2015, 2116).

Das Grundbuch ist dazu bestimmt, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks – hier des Teileigentums – zuverlässig Auskunft zu geben (Demharter, GBO, 30. Aufl., Einl. Rn. 1). Die Eintragungen sind klar und eindeutig zu fassen; ihr Inhalt und ihre Bedeutung müssen für jemanden, der über Grundkenntnisse des Grundbuchrechts verfügt, ohne weiteres erkennbar sein.

Ohnehin könnte die Beteiligte ihr Ziel mit einer neuen Fassung der Eintragung nicht erreichen. Eine Entfernung des Eintragungsvermerks vom ... 2017 ist weder technisch (§ 129 Abs. 1 GBO) noch rechtlich (§ 21 Abs. 1 S. 2 GBV) möglich. Durchstreichungen (Rötungen) sind nur in der Weise erlaubt, dass das Geschriebene leserlich bleibt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Grundbucheintragung geschlechtsumwandlung Rechtsanwalt frank DOhrmann Bottrop Transsexuellengesetz Gleichstellung