Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Erfüllung bei Verpflichtungen gegenüber mehreren Gläubigern durch eine Leistung, § 362 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 31/06, 17.07.2007
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Erbringt ein Nachunternehmer noch ausstehende Teile seiner dem Hauptunternehmer geschuldeten Leistung aufgrund eines gesondert geschlossenen Vertrages direkt für dessen Auftraggeber, reicht der Eintritt des Leistungserfolgs als solcher nicht aus, um insoweit zugleich eine Bewirkung der Leistung des Nachunternehmers an den Hauptunternehmer anzunehmen.

Bei der Ermittlung der dem Nachunternehmer gegen den Hauptunternehmer noch zustehenden Restvergütung ist regelmäßig zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Nachunternehmer seinen Anspruch auf die Gegenleistung behalten haben könnte, aber sich den vom Auftraggeber erhaltenen Werklohn anrechnen lassen muss, bzw. ob umgekehrt der Nachunternehmer für dem Hauptunternehmer entgangenen Gewinn und ggfs. für weitere Schäden aufzukommen hat.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Teilweise Leistungserbringung durch Nachunternehmer direkt für den Auftraggeber des Hauptunternehmers; Ermittlung der dem Nachunternehmer gegen den Hauptunternehmer noch zustehenden Restvergütung Ermittlung der dem Nachunternehmer gegen den Hauptunternehmer noch zustehenden Restvergütung; Bewirkung der Leistung des Nachunternehmers an den Hauptunternehmer; Erbringung von noch ausstehenden Teilen seiner dem Hauptunternehmer geschuldeten Leistung aufgrund eines gesondert geschlossenen Vertrages direkt für dessen Auftraggeber durch den Nachunternehmer