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Kläger kann Erledigungserklärung widerrufen, § 91a ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 157/98, 07.06.2001
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Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist diese Erklärung grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Beklagte ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat.

Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kläger regelmäßig - auch in der Revisionsinstanz - von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.
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Keywords: Widerruf Erledigungserklärung Hauptsacheerledigung in einer Wettbewerbssache: Widerruf einer einseitigen Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz Klage zurücknehmen Kosten Klageänderung