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Anforderungen an den Rücktritt vom (beendeten) Versuch; § 24 StGB
BGH Karlsruhe, AZ: 1 StR 873/81, 27.04.1982
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Der Täter muss seinen Rücktrittswillen durch Handlungen manifestieren, die auf Vereitelung der Tatvollendung abzielen und objektiv oder wenigstens aus seiner Sicht dazu ausreichen. Die ergriffene Verhinderungsmöglichkeit muss er ausschöpfen. Er darf dem Zufall dort nicht Raum geben, wo er ihn vermeiden kann.

Stellt sich heraus, dass der Erfolg ohne Zutun des Täters nicht eingetreten ist, entfällt zwar das Erfordernis des Gelingens der Erfolgsabwendung; an den Anforderungen, die an das auf Erfolgsvereitelung gerichtete Tun des Täters zu stellen sind, ändert sich nichts.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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