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Kein Schlichtungsverfahren nach § 53 JustG NRW bei Anspruch eines Wohnungseigentümers aus § 906 BGB erforderlich
AG Oberhausen, AZ: 34 C 18/18, 11.09.2018
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Eine entsprechende Anwendung des § 15a EGZPO in Verbindung mit dem landesrechtlichen Schlichtungsrecht kommt bei einer analogen Anwendung des § 906 BGB mit bezug zum Wohnungseigentumsrecht nicht in Betracht, da dies gegen den Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt.

Mit Blick auf die doppelte Analogie, einmal des § 906 BGB und zum anderen des § 15a EGZPO selbst, Kommt es zu einer nicht zu rechtfertigende Begrenzung des Zugangs zu den staatlichen Gerichten. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 15a EGZPO um eine Ausnahmevorschrift handelt. Als solche ist sie grundsätzlich nicht analogiefähig. Es obliegt nicht den Gerichten, durch mehrfache Analogien den Justizgewährungsanspruch des Einzelnen zu beschränken.

Des Weiteren ist die für eine Analogie erforderliche vergleichbare Interessenlage hier nicht gegeben. Die Wohnungseigentümer sind nicht mit dem Verhältnis von Grundstücksnachbarn vergleichbar. Sie sind neben ihrer Stellung als Wohnungs- oder Teileigentümer eben auch Miteigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums.

Dessen Gebrauch und Nutzung können sie abweichend von den gesetzlichen Maßstäben durch Vereinbarung und Beschluss regeln. Anders als bei Grundstücksnachbarn besteht ein zwingender Kontakt der Wohnungs- bzw. Teileigentümer untereinander. Diese müssen nach der gesetzlichen Konzeption das
Gemeinschaftseigentum gemeinsam verwalten und hierüber auf Eigentümerversammlungen Beschlüsse fassen. Gerade mit der Versammlung besteht eine bereits im Gesetz vorgesehene Gelegenheit, Konfliktlagen zu besprechen, zu moderieren und auch zu lösen.
Damit bleibt die Frage, ob bei Ansprüchen analog § 906 BGB eines Wohnungseigentümers gegen einen Miteigentümer ein Schiedsverfahren Prozessvoraussetzung ist, weiterhin in der Rechtsprechung streitig.

Das LG Dortmund (1 S 166/16) hatte insoweit eine andere Auffassung vertreten. Die besseren Argumente dürften jedoch beim AG Oberhausen liegen.

In der Praxis ist es bis zur abschließenden Klärung durch die Rechtsprechung ratsam, auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens nicht zu verzichten, da der klagende Wohnungseigentümer den "sichersten" Weg wählen sollte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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