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Wo muss beim Verbrauchsgüterkauf nacherfüllt werden?, § 269 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 278/16, 19.07.2017
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Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend.

Die Regelung des § 439 Abs. 2 BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Lieferung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer.

Der Käufer kann auch nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist.

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers liegt vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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