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Eine Bürgschaft ist auch dann akzessorisch, wenn der Sicherungsvertrag unwirksam ist
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 362/15, 24.10.2017
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Die Verpflichtung, den Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche nur durch eine formularmäßige selbstschuldnerische Bürgschaft ablösen zu können, in der u.a. auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 770 Abs. 2 BGB verzichtet wird, benachteiligt den Werkunternehmer unangemessen und ist somit insgesamt nach § 307 I BGB unwirksam.

Eine Sicherungsabrede, durch die der Hauptschuldner verpflichtet wird, eine Bürgschaft mit diesem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt zu stellen, benachteiligt ihrerseits entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Hauptschuldner unangemessen und ist somit nach § 307 I BGB unwirksam.

Ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauerhafte Einrede gegen den Gläubiger zustand, kann das von ihm dennoch Geleistete nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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