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Schadensabwicklung gem. § 249ff. BGB, wenn der Lack teurer ist als das Auto
OLG Jena, AZ: 1 U 493/16, 16.03.2017
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Bei Totalschaden eines Fahrzeugs mit einer individuellen Lackierung (Airbrushlackierung) kann der Geschädigte Zahlung in Höhe der Umlackierungskosten für ein Ersatzfahrzeug nicht verlangen, wenn der Aufwand für die Umlackierung unverhältnismäßig ist.

Bei einem älteren Fahrzeug mit einer hohen Laufleistung tritt eine Werterhöhung durch eine Neulackierung nicht ein.

Der nach § 251 BGB geschuldete Geldersatz ist, weil mangels eines Marktes für vergleichbare gebrauchte Sachen eine Ersatzbeschaffung nicht möglich ist, auf der Grundlage des Anschaffungswertes unter Berücksichtigung von Abschreibungen für die Alterung zu ermitteln. Dabei kommt es auf das Alter des Fahrzeugs an, nicht auf das Alter der Lackierung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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