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Wer haftet, wenn sich der Tierhalter nicht mehr feststellen lässt; § 830 Abs. 1 S.2 BGB ?
OLG München, AZ: 14 U 2687/11, 19.04.2012
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Ein Tierhalter haftet nach § 830 Abs. 1 S.2 BGB auch dann, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren.

Dies gilt dann, wenn dieses Tier zu einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, die sich in einem gemeinsamen Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen
Überwachung unterliegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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