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Bandendiebstahl: Begriff der "Bande" im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr.2 StGB
BGH Karlsruhe, AZ: GSSt 1/00, 22.03.2001
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Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyp zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich.

Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Verbrecherbande Bandendiebstahl Anzahl mindest wie viele Mitglieder brauch eine Bande muss haben.