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Zur Abgrenzung von einem Behältnis und einem umschlossenen Raum
BGH Karlsruhe, AZ: 1 StR 737/51, 21.03.1951
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Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden,

Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das nicht Gebäude oder Behältnis ist, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten verhindern soll.

Ein abgeschlossener Bürowagen eines Baugeschäftes und ein abgeschlossener Personenkraftwagen sind umschlossene Räume im Sinne des StGB § 243 Abs.1 S.2 Nr.1 StGB (der Dieb öffnete Wagenfenster und stieg durch diese Öffnungen ins Wageninnere, um dort zu stehlen).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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