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Mindestanzahl einer Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StGB
BGH Karlsruhe, AZ: StR 419/69, 03.04.1970
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Eine Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StGB kann aus zwei Mitgliedern bestehen.

Eine besondere Gefährlichkeit liegt schon in der Verbindung von zwei Mitgliedern. Die Erfahrung lehrt, dass bei Zweiergruppen von Spezialisten (Taschendiebe, Trickdiebe, Tresorbrecher) solche gegenseitige Bindung besteht, wie sie auch hier zur intensiven und pausenlosen Ausführung der gemeinsamen Abrede geführt hat.
Kommentar von iurado:
Die Annahme, dass eine Bande aus zwei Mitgliedern bestehen muss, wird heute zum großen Teil verworfen. Erst ab einer Mitgliederanzahl von mindestens drei Personen können gruppendynamische Prozesse entstehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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