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Mindestanzahl einer Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StGB
BGH Karlsruhe, AZ: StR 419/69, 03.04.1970
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Kommentar von iurado:
Die Annahme, dass eine Bande aus zwei Mitgliedern bestehen muss, wird heute zum großen Teil verworfen. Erst ab einer Mitgliederanzahl von mindestens drei Personen können gruppendynamische Prozesse entstehen.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: GSSt 1/00, 22.03.2001
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BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 284/99, 16.10.2000
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Keywords: Einbruch Wohnung Haus Einbrechen Diebstahl stehlen Dieb Bande Gruppe Gang Gruppierung § 242 243 244 StGB
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