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Besonders schwerer Fall des versuchten Diebstahls
BGH Karlsruhe, AZ: 3 StR 291/85, 18.11.1985
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Die Annahme des Regelbeispiels "Einbrechen" in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt beim versuchten Diebstahl nicht voraus, dass der begonnene Einbruch gelungen ist.

Die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB begründen auch dann die gesetzliche Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles, wenn sie abweichend vom Tatplan nicht verwirklicht werden konnten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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