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Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Formularen und Vordrucken
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 143/17, 13.03.2018
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Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht.

Nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis kann der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen ("generisches Maskulinum")

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verpflichtet die öffentliche Hand (hier: Sparkasse) nicht generell, den Kundinnen in Vordrucken und Formularen mit einer grammatisch weiblichen Personenbezeichnung zu erfassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Verletzung des APR allgemeinen Persönlichkeitsrecht Schadensersatz Schmerzensgeld