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Der Jungbullen-Fall
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 261/69, 11.01.1971
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Wer eine gestohlene Sache gutgläubig kauft und sie so verarbeitet, dass er gemäß § 950 BGB Eigentümer der neuen Sache wird, schuldet dem Eigentümer der gestohlenen Sache eine Vergütung in Geld gemäß § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB, ohne den an den Dieb gezahlten Kaufpreis anrechnen zu dürfen.

Der gesetzliche Eigentumserwerb nach §§ 946 – 950 BGB geben für sich allein keinen rechtfertigenden Grund im Sinne der §§ 812ff. für die Vermögensverschiebung ab, § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind nicht durch den § 993 Abs.1 2.Hs. gesperrt, weil der Besitzer nicht den Wert der Sache behalten dürfen soll, soweit er sich ihn durch einen objektiv unberechtigten Eingriff in das Eigentum verschafft hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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