Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zum Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts und zur Aufrechnung mit einer Folgebestellung
AG Bottrop, AZ: 8 C 202/18, 04.02.2019
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Zwar mag die Beklagte in ihrer beruflichen Tätigkeit Unternehmerin sein, doch handelte sie bei dem Kauf der Jacke nicht als solche, da sie die Jacke für ihren Privatgebrauch kaufte. Dies erklärte sie zwar nicht ausdrücklich; jedoch ergibt sich dies zum einen aus der Tatsache, dass sie als VersicherungsmakIerin keine spezielle Arbeitskleidung benötigt und zum anderen daraus, dass die von ihr bestellte Jacke eine Freizeitjacke darstellt und nicht der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit dient. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich auf ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben ein ,,Firmenstempel" befindet, der ihre Berufsbezeichnung beinhaltet.

Der Anwendung des § 312c BGB steht nur eine persönliche Beratung entgegen (WM 2018, 729). Ob die bestellte Ware letztlich aus einem Prospekt oder von der Homepage der Klägerin stammt, ist unerheblich, da die Bestellung unter der
Verwendung eines Telekommunikationsmittels geschah. Unerheblich ist ferner der
klägerische Einwand, dass der Beklagten die von ihr bestellten Jacken nur deshalb
übersandt wurden, weil sie eine Stammkundin sei. Schon die Rechnung mit einer
Zahlungsfrist von zwei Wochen spricht für das Vorliegen eines Verbrauchervertrages.
Die Beklagte war nicht persönlich vor Ort, um sich spontan für den Kauf entscheiden
zu können. Vielmehr diente die Bestellung dazu, sich die bestellten Waren
anzuschauen und erst dann zu entscheiden, ob sie diese behält. Dies stellt gerade
den Zweck eines Widerrufsrechts dar.

Grundsätzlich beginnt die Widerrufsfrist gem. § 356 Abs. 2 Nr. 1a BGB, sobald der Verbraucher die Waren erhalten hat, nicht jedoch, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a 831 Abs. 2 S. I EGBGB unterrichtet hat.

Eine Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in Textform (§ 126 BGB) zugehen; eine lediglich ins Internet gestellte Belehrung genügt nicht (BGH NJW 10, 3566; 14, 2856; EuGH NJW 12, 2637). Dies rührt daher, dass die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt. Vielmehr müssen die erforderlichen Informationen zum Widerruf dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Widerrufsbelehrung fernabsatz Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Rücktritt vom Kaufvertrag