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Die Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten
FG Düsseldorf, AZ: 1 K 2144/17 E, 14.09.2018
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Aufwendungen, die abgrenzbare berufliche und private Anteile enthalten, grundsätzlich aufzuteilen. Dabei hat der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).

Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Zu den bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähigen Werbungskosten gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG auch Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Ein Schulhund ist nicht mit einem Polizeihund vergleichbar. Die Nutzung eines Polizeihundes durch einen Polizisten ist durch den Dienstherrn angeordnet, der Polizeihund steht im Eigentum des Dienstherrn und wird dem Polizisten zugewiesen.

Können weder überwiegend berufliche noch überwiegend private Nutzungen festgestellt werden können, so ist ein Werbungskostenabzug in Höhe von 50% der angefallenen Kosten sachgerecht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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