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Ist "racial profiling" zulässig?
OVG Münster, AZ: 5 A 294/16, 07.08.2018
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Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist wegen Art 19 Abs. 4 S 1 GG anzunehmen, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich ist.

Für eine Identitätsfeststellung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG ist ein Gefahrenverdacht ausreichend.

Eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung liegt auch dann vor, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal, als (mit-) tragendes Kriterium ("wegen") neben anderen Gründen in einem Motivbündel, anknüpft.

Insoweit besteht eine Rechtfertigungsmöglichkeit zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anknüpfung an die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG stigmatisierende Wirkung zukommen kann, weshalb erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung eines entsprechenden Grundrechtseingriff bestehen.

Die an ein solches Merkmal anknüpfende Behörde trifft eine erhöhte Darlegungslast, weshalb diese Berücksichtigung zum Schutz des kollidierenden Verfassungsguts erforderlich ist.

Eine ausschließliche Anknüpfung an die Hautfarbe ist bei den hier in Rede stehen polizeilichen Standardmaßnahmen grundsätzlich nicht rechtfertigungsfähig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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