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Gehörverletzung durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, Art. 103 Abs. 1 GG
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 355/14, 27.10.2015
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Legt das Berufungsgericht seiner Bewertung die Annahme zugrunde, dass die konservative (Weiter-)Behandlung des Patienten keine echte Behandlungsalternative mehr darstellte, ohne das vom Patienten für das Gegenteil angebotene Sachverständigengutachten eingeholt zu haben, so liegt ein Gehörsverstoß gem. Art. 103 Abs. 1 GG vor.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - V ZR 200/14).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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