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Kein Sondernutzungsrecht an Sondereigentum möglich
OLG München, AZ: 34 Wx247/11, 23.09.2011
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das OLG München geht davon aus, dass der Balkon (nicht hingegen dessen Bauteile) als Raum zu der ihm zuordnungsfähigen abgeschlossenen Wohnung der Alleinnutzung dieses Wohnungseigentümers dient und kraft der gesetzlichen Verbundenheit des § 94 BGB auch zum Sondereigentum der Wohnung gehört. Auch ohne entsprechende Nummerierung gehört der Balkonraum nach natürlicher Anschauung zum Sondereigentum der Gesamtwohnung, von der aus er zugänglich ist. Daran ändert sich hier nichts deshalb, weil der gegenständliche Balkon mit einer Treppe zum Garten (Gemeinschaftseigentum) verbunden ist, deren Sondereigentumsfähigkeit indessen dahinstehen kann. An Sondereigentum kommt die Eintragung eines Sondernutzungsrechts nicht in Betracht.
Die Entscheidung des OLG München ist bzgl. der generellen Begründung von Sondernutzungsrechten an Sondereigentum mittlerweile vom BGH (Az. V ZB 279/11) anders entschieden worden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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