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Betreuungsbedarf besteht, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 397/18, 23.01.2019
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Keywords: Betreuung einer kranken geistig körperlichen behinderten Person Mensch Kind Mann Frau Senior alt Großeltern Aufhebung wegen Unbetreubarkeit
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