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Beschwerdewert bei Auskunftsansprüchen kann über 600,00 EUR liegen; § 61 Abs. 1 FamFG
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 351/18, 21.11.2018
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Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich danach, wozu der Auskunftsverpflichtete aufgrund des erstinstanzlichen Titels verpflichtet ist.

Die für die Erfüllung der Auskunfts- und insbesondere der Belegvorlageverpflichtung erforderlichen Kopierkosten und der hierfür erforderliche Zeitaufwand gehören fraglos zu dem Aufwand, nach dem sich das hier maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemisst.
Die Entscheidung des BGH in einer Familiensache dürfte auch Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete haben. Die Gerichte haben sich mit Beschwerdewerten bei Auskunftsklage bisher unterhalb der rechtmittelfähigen Wertgrenzen zurückgehalten. Mit dieser Entscheidung hat der BGH erstmals die Rechtsmittelfähigekiet einer Auskunftsklage bejaht. Ob damit eine grundlegende Rechtsprechungsänderung erwartet werden kann, darf bezweifelt werden, wenn man die Unmengen der anzufertigenden Kopien in dem vorliegenden Einzelfall berücksichtigt. Zumindest hat der BGH eine pauschale Verwerfung von Rechtsmitteln bei entsprechendem Sachvortrag eine Absage erteilt, wenn ein entsprechender Sachvortrag zum erheblichen Umfang der anzufertigenden Kopien erfolgt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Auskunftsanspruch beschwerdewert Rechtsmittel Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop