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Ausübung der Verlängerungsoption eines Mietvertrages bedarf nicht der Schriftform i.S.d. § 550 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 78/17, 21.11.2018
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Eine Option zur Verlängerung eines Mietvertrags ist während der für das vermietete Grundstück bestehenden Zwangsverwaltung gegenüber dem Zwangsverwalter auszuüben.

Die Ausübung einer Verlängerungsoption ist nicht schriftformbedürftig im Sinne des § 550 Satz 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 11. April 2018 - XII ZR 43/17 - NZM 2018, 515 und vom 5. Februar 2014 - XII ZR 65/13 - NJW 2014, 1300).

Die Vorschrift des § 550 BGB greift nicht ein, wenn einer Partei bereits im Mietvertrag die Möglichkeit eingeräumt ist, durch einseitige Willenserklärung eine Änderung der Vertragswirkungen herbeizuführen, und sie dann von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

In diesem Fall muss sich allein die ursprüngliche vertragliche Bestimmung am Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB messen lassen, wohingegen die Ausübung des Änderungsrechts nicht laufzeitschädlich im Sinne des § 550 BGB sein kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: gewerblicher Mietvertrag Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop