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Zum Begriff der Warenvorräte und des Warenlagers im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 371/18, 06.12.2018
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Unter Warenvorräten im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB ist eine größere Menge von körperlichen Gegenständen zu verstehen, die nicht zum Eigenverbrauch, sondern typischerweise zum gewerblichen Umsatz bestimmt ist (BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17, NStZ 2018, 657).

Dem Begriff des Warenlagers im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfällt jede mobile oder stationäre Lagerstätte, die zur Lagerung nicht ganz unerheblicher Warenmengen geeignet und bestimmt ist; auf ihre konkrete Beschaffenheit kommt es nicht an.

Neben Räumlichkeiten können auch größere Behältnisse, Container oder die verfahrensgegenständlichen Lkw-Wechselbrücken als „Warenlager“ angesehen werden, wenn sie zur Aufnahme größerer Warenvorräte geeignet und bestimmt sind.
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