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Erzeugt § 873 Abs. 2 BGB eine Verfügungsbeschränkung?
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 6/67, 18.12.1967
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Bereits die bloße Auflassung bewirkt eine Bindung des Veräußerers in dem Sinn, dass er sie nicht widerrufen kann (§ 925, vgl. § 873 Abs. 2 BGB); sie bewirkt allerdings keine Verfügungsbeschränkung, der Veräußerer kann vielmehr das Grundstück nach wie vor anderweitig veräußern und belasten und auch einen von ihm gestellten Antrag auf Eintragung des Auflassungsempfängers als Eigentümer wieder zurücknehmen.

Die Pfändung der Eigentumsanwartschaft eines Auflassungsempfängers, dessen Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt schwebt, wird mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an ihn wirksam. Der Zustellung an den Grundstücksveräußerer bedarf es nicht.

Wird die Eigentumsanwartschaft eines Auflassungsempfängers (Schuldners) gepfändet, dessen Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt schwebt, so erwirbt mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner der Pfändungsgläubiger für seine Forderung eines Sicherungshypothek, die den vorher vom Schuldner bewilligten Grundpfandrechten im Rang vorgeht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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