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Beginn der Geburt: Abgrenzung zwischen Tötung und Abtreibung
BGH Karlsruhe, AZ: 3 StR 25/83, 22.04.1983
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Wandelt sich die Rechtsqualität des Opfers nach dem Eingriff von der Leibesfrucht zum Menschen, so ist der Zeitpunkt der Einwirkung auf das Opfer, nicht der des Todeseintritts maßgebend für die Frage, ob eine vorsätzliche Tötung eines Menschen oder ein Schwangerschaftsabbruch anzunehmen ist.

Bei regulärem Geburtsverlauf kann der Beginn der Geburt, mit dem die Leibesfrucht zum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte wird, nicht vor Einsetzen der Eröffnungswehen angenommen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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