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Ein Schlag ins Gesicht des Täters kann eine "Misshandlung " i.S.d. § 213 Alt. 1 StGB darstellen
BGH Karlsruhe, AZ: 5 StR 69/14, 12.03.2014
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Anlass und Modalitäten der Tat sind zu Lasten des Täters nur dann uneingeschränkt strafschärfend zu berücksichtigen, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind. Dies ist nicht der Fall, wenn ihre Ursache in einer vom Täter nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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