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Rückforderung trotz Kenntnis der Nichtschuld ist auch dann möglich, wenn die Leistung unter Druck oder Zwang erfolgt ist, § 814 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 95/93, 12.07.1995
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Darin, dass ein Vermieter einer Zahnarztpraxis dem Mieter bzw. dessen Rechtsnachfolger (Erben) erklärt hat, er werde einen Nachfolgemietvertrag mit einem Praxisübernehmer nicht schließen, wenn ihm der Mieter bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht 100.000 DM plus MWSt gegen Quittung oder 50.000 DM "schwarz" "als verlorene Risikoabgeltung für die nicht ausreichend nachgewiesene Bonität" des Praxisübernehmers zahle, ist eine rechtswidrige Drohung mit einem künftigen Übel im Sinne des BGB § 123 zu sehen.

§ 814 BGB gilt nur für freiwillige Leistungen. Zahlt ein Schuldner hingegen, wie die Klägerin im vorliegenden Fall, zwar in Kenntnis der Nichtschuld, jedoch nur unter Druck oder unter Zwang, so steht die Kenntnis der Nichtschuld einer Kondiktion nicht entgegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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