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Altenburger Spielkartenfabrik: Kollision firmenrechtlicher Kennzeichen nach der Wiedervereinigung
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 24/93, 29.06.1995
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Zur Lösung von Konfliktfällen firmenrechtlichen Schutzes, die sich aus der Vereinigung der beiden deutschen Staaten ergeben, ist nicht auf die Priorität einer Kennzeichnung abzustellen, die nur für jeweils einen Teil Deutschlands rechtliche Bedeutung hatte.

Ein zum 3. Oktober 1990 bestehendes Unternehmenskennzeichen ist von diesem Zeitpunkt an hinsichtlich seiner räumlichen Schutzwirkung so anzusehen, als habe niemals eine Trennung Deutschlands bestanden.

Der räumliche Schutzbereich eines Kennzeichens von originärer Unterscheidungskraft für ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb seiner Art nach keinen örtlichen oder regionalen Beschränkungen unterliegt, erweiterte sich mit der Herstellung der Einheit Deutschlands von Rechts wegen auf das gesamte (neue) Bundesgebiet.

Der Kollisionsfall solcherart erstreckter Unternehmenskennzeichen ist nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu lösen.

Nach diesen Grundsätzen trifft die Pflicht zur Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze denjenigen, der eine besondere Geschäftsbezeichnung für einen unselbständigen Unternehmensteil zum Bestandteil der Firma seines diesen Geschäftsteil übernehmenden Unternehmens macht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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