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Wer trägt die Beweislast hinsichtlich der Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung i.S.v. §3 II Hs. 2 AGG?
BAG Erfurt, AZ: 8 AZR 454/15, 15.12.2016
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Die Darlegungs- und Beweislast für die die Rechtfertigung gem. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG begründenden Tatsachen trägt nicht der Beschäftigte, sondern der Arbeitgeber.

Eine in einer Stellenausschreibung enthaltene Anforderung "gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung" kann ältere Personen gegenüber jüngeren Personen in besonderer Weise benachteiligen gem. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG. Sie bewirkt, soweit es an einer Rechtfertigung gem. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG fehlt, eine mittelbare Diskriminierung wegen des höheren Lebensalters.
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Keywords: Formulierung in Stellenausschreibung, Stellenanzeige, Altersdiskriminierung, Diskriminierung wegen Alters, Beweislast im Arbeitsrecht, Beweislast des Arbeitgebers