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Ein Einzelhändler haftet nicht, wenn eine Limonandenflasche explodiert; § 823 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 223/05, 31.10.2006
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Eine durch Klimatisierung herbeigeführte künstliche Kühlung ist unzumutbar, weil sich dadurch bei den hier zu erörternden Temperaturen das Risiko nur minimal verringert hätte. Zudem ist das Explosionsrisiko gekühlter Flaschen zu bedenken, das aus dem Temperaturunterschied von menschlicher Hand und Glasflasche herrührt, wodurch bereits Explosionen entstehen können.

Beim Zustand der Flasche handelt es sich um ein Risiko, das in den Verantwortungsbereich des Herstellers fällt. Aufgrund der für ihn bestehenden Gefährdungshaftung haftet der Hersteller deshalb in solchen Fällen grundsätzlich nach § 1 des Produkthaftungsgesetzes, wobei im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit auch für den immateriellen Schaden eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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