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Umfang der Verkehrssicherungspflichten eines Schwimmbadbetreibers
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 95/03, 03.02.2004
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Mit der Möglichkeit, dass irgendwann einmal ein Badegast das Signal der Ampel missachtet und zu früh in die Rutsche einsteigt, kann und muss der Verkehrssicherungspflichtige rechnen.

Das gilt erst recht, wenn die Wasserrutsche - wie hier - nicht allein von Erwachsenen, sondern auch - oder sogar vorwiegend - von Kindern und Jugendlichen benutzt wird, die erfahrungsgemäß dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten, eine Erscheinung, die gerade in Schwimmbädern häufig zu beobachten ist.

Eine ununterbrochenen direkten Aufsicht "vor Ort" durch einen dort präsenten Bademeister am Rutscheneinstieg ist einem Schwimmbadbetreiber nicht zumutbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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